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BAföG und AFBG (“Meister-BAföG”)

Unterschiede / Gemeinsamkeiten / Konkurrenzen

Vereinfacht ausgedrückt erfolgt durch das BAföG eine Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen und durch das AFBG eine Förderung von Abschlüssen, die einerseits oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschluss stehen, andererseits aber nicht das Niveau der Meisterebene übersteigen, also normalerweise nur über ein Studium erreicht werden können. Seit dem 01.08.2016 können jedoch auch solche Hochschulabsolventen, die höchstens über einen Bachelor-Abschluss oder ein FH-Diplom verfügen und die bisher von einer Förderung nach AFBG ausgeschlossenen waren, für Maßnahmen der beruflichen Fortbildung außerhalb der Hochschulen Leistungen nach dem AFBG erhalten.

Gemeinsamkeiten bestehen bei der Regelung der Einkommensanrechnung bei der das AFBG auf die Vorschriften des BAföG verweist. Ausgenommen davon ist die Anrechnung von Elterneinkommen. Dieses wird beim AFBG generell nicht berücksichtigt.

Auch die Bedarfssätze zum Lebensunterhalt nach dem AFBG orientieren sich an den Regelungen, die im BAföG dazu getroffen sind.

Diese weitgehenden Gemeinsamkeiten zeigen sich auch in der großen Übereinstimmung der Muster der Antragsformulare und der in den meisten Ländern vorgesehenen Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung.

Auch wurde im Bereich des BAföG - wie schon im Bereich des AFBG vorher - die Förderungsart „Bankdarlehen“, allerdings erst bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer und für eine weitere Ausbildung, eingeführt.

Abweichungen ergeben sich dort, wo die unterschiedliche Lebenssituation und finanzielle Belastung der Geförderten dies gebieten (in der Regel kurze Fortbildungsdauer und vorhergehende Berufstätigkeit beim AFBG), etwa im Gebiet der in Teilbereichen differenzierten Leistungsstruktur (Übernahme von Maßnahmebeiträgen neben Leistungen zum Lebensunterhalt beim AFBG), der unterschiedlichen Ausgestaltung der förderfähigen Maßnahmen und auch hinsichtlich der Freibetragsregelungen bei der Vermögensanrechnung. So ist der Vermögensfreibetrag des Auszubildenden beim AFBG um ein Vielfaches höher als beim BAföG. Und auch hinsichtlich der Härtefreistellung von weiterem Vermögen gilt beim AFBG ein anderer Maßstab als beim BAföG.

Anspruchskonkurrenz besteht, wenn die Fortbildung in vollzeitschulischer Form an Einrichtungen absolviert wird, die dem Schulrecht der Länder unterliegen. Z.B. können Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, auch Ausbildungsförderung nach dem BAföG beanspruchen (§ 2 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 13 BAföG).

Teilnehmern an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen steht daher ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem BAföG oder dem AFBG zu.

Für die Frage welche Förderungsart für den Antragsteller im Einzelfall günstiger ist, dürfte insbesondere entscheidend sein:

  • dass Maßnahmekosten nach dem BAföG nicht übernommen werden (etwa Schulgeld, das bei staatlichen Schulen jedoch regelmäßig nicht zu entrichten ist),
  • die familiäre Situation; nur das AFBG sieht Familienzuschläge für Verheiratete und Kinder vor, andererseits wird nur beim BAföG grundsätzlich das Einkommen der Eltern herangezogen,
  • dass die BAföG-Leistungen wegen der fehlenden Erhöhungsbeträge und der fehlenden Familienkomponente zwar niedriger sind, dafür aber in voller Höhe als Zuschuss geleistet werden,
  • dass bei Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren Fachschüler keine BAföG-Leistungen mehr beanspruchen können, wohl aber Leistungen nach dem AFBG,
  • dass, wenn eine Förderung nach dem BAföG wegen des hohen Ehegatten- oder Elterneinkommens rechnerisch ausgeschlossen ist, eine AFBG-Förderung wegen der höheren Bedarfssätze möglich bleibt,
  • dass der Vermögensfreibetrag für den Antragsteller beim AFBG um ein Vielfaches höher ist, als der beim BAföG vorgesehene Freibetrag.

Von einer gleichzeitigen Beantragung ist wegen des Kumulierungsverbotes abzuraten. Eine parallele Bewilligung führt zum Wegfall der Förderungsvoraussetzungen nach dem AFBG, da die Leistungen nach dem BAföG vorrangig sind (§ 3 Satz 1 Nr.1 AFBG). Eine parallele Bewilligung im Bewilligungszeitraum führt zum Wegfall der Förderungsvoraussetzungen nach dem AFBG. Allerdings ist ein Wechsel aus dem BAföG ins AFBG für nach beiden Fördergesetzen förderfähige Fachschüler und Fachschülerinnen nach Ende eines BAföG-Bewilligungszeitraums (regelmäßig zum nächsten Fachschuljahr) sowie dann, wenn im Bewilligungszeitraum noch kein BAföG geleistet und auf die BAföG-Leistungen während eines laufenden BAföG-Bewilligungszeitraumes verzichtet wurde, möglich. (§ 3 Satz 1 Nr.1 AFBG)

Es empfiehlt sich in jedem Falle, im Vorfeld des eigentlichen Antrages beim jeweiligen Amt für Ausbildungsförderung eine vorläufige Berechnung anzustreben, um die Leistungen vorab vergleichen zu können.

Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Eine Haftung aufgrund dieser Darstellung wird ausgeschlossen!

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

Rechtsanwalt Nico Joshat
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